Genehmigung
Brauche ich eine Genehmigung für meinen Zaun?
Für einen normalen Gartenzaun am Wohnhaus in Rheinland-Pfalz: nein. Die Landesbauordnung führt Einfriedungen ausdrücklich unter den verfahrensfreien Vorhaben — es braucht also keinen Bauantrag und keine Genehmigung.
Drei Dinge gehören trotzdem dazu. Sie sind schnell erzählt.

Außerhalb der Ortslage
Im sogenannten Außenbereich — also auf Flächen außerhalb der zusammenhängenden Bebauung — sind Einfriedungen von der Verfahrensfreiheit ausdrücklich ausgenommen. Wer dort einzäunt, fragt vorher bei der Bauaufsicht nach.
In der Nähe von Denkmälern
Dasselbe gilt in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern. Auch das steht so im Gesetz, und es betrifft mehr Grundstücke, als man denkt — in Ortskernen reicht schon die Nachbarschaft zu einem geschützten Gebäude.
Ohne Genehmigung heißt nicht ohne Regeln
Der wichtigste Satz überhaupt: Verfahrensfrei zu sein „entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften … gestellt werden." Es entfällt der Antrag, nicht die Vorschrift.
Der eine Anruf, der sich lohnt
Über die Höhe entscheidet in der Praxis nicht die Bauordnung, sondern Ihre Gemeinde. Sie darf per Satzung festlegen, ob eine Einfriedung nötig ist, wie sie aussehen darf und wie hoch sie sein darf. Dazu kommt der Bebauungsplan Ihres Baugebiets, der ebenfalls etwas dazu sagen kann — gerade in Neubaugebieten steht dort oft mehr, als die Käufer erwarten.
Beides beantwortet Ihnen das Bauamt Ihrer Gemeinde am Telefon, meist in wenigen Minuten. Fragen Sie nach zwei Dingen: ob für Ihr Grundstück eine Einfriedungssatzung gilt, und was im Bebauungsplan zu Einfriedungen steht.
Was wir beim Ausmessen mit Ihnen klären
Wir kommen ohnehin auf Ihr Grundstück, bevor ein Preis genannt wird. Dabei sprechen wir die Höhe durch, den Verlauf entlang der Grenze und die Frage, ob der Zaun auf die Grenze oder vollständig auf Ihr Grundstück soll — das eine ist eine gemeinsame Einfriedung mit Ihrem Nachbarn, das andere Ihre alleinige Entscheidung. Verbindliche Auskünfte zu Genehmigungen erteilt Ihre Gemeinde; was praktisch sinnvoll ist, besprechen wir vor Ort.
Häufige Fragen
Wer entscheidet, wie hoch mein Zaun sein darf?
In erster Linie Ihre Gemeinde. Das Landesrecht erlaubt ihr ausdrücklich, per Satzung Vorschriften über Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen zu erlassen. Dazu kommt der Bebauungsplan Ihres Baugebiets. Beides erfahren Sie mit einem Anruf beim Bauamt.
Gilt das auch an der Grundstücksgrenze?
Die Landesbauordnung lässt Einfriedungen und Stützmauern bis zwei Meter Höhe auch in den Abstandsflächen zu, in Gewerbe- und Industriegebieten sogar ohne Höhenbegrenzung. Was zwischen Ihnen und dem Nachbarn gilt, regelt daneben das Nachbarrecht — und das ist in jedem Bundesland ein anderes.
Was passiert, wenn ich einfach baue?
Meistens nichts, und genau das ist die Falle. Beschwert sich jemand oder fällt es bei einer späteren Bauanzeige auf, kann die Behörde den Rückbau verlangen. Der Zaun steht dann bereits im Beton. Ein Anruf vorher kostet zehn Minuten.
Angaben nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, geprüft am 10.08.2026. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Gemeinde.
Zaun geplant?
Wir kommen zum Ausmessen, sprechen die Höhe mit Ihnen durch und rechnen Ihren Zaun durch. Beides kostet Sie nichts.